Satzung des Sportvereins Frankonia Wernsdorf 1919 e.V.
1. Name
1. Der Sportverein Frankonia Wernsdorf 1919 e.V. (Kurzbezeichnung SVFW) ist ein freier unabhängiger Zusammenschluss sportlich interessierter Bürger, die aktiv oder passiv sportlichen Interessen organisiert nachgehen.
2. Der Verein beruft sich auf die sportliche und organisatorische Tradition des am 27.08.1919 gegründeten Sportvereins Frankonia und seiner Rechtsnachfolger. Die Vereinsfarben sind rot und weiß, seine Symbole Vereinsflagge, -emblem und -abzeichen.
3. Der Sitz des Vereins ist Wernsdorf (Sportanlage Wernsdorf) Niederlehmer Chaussee in 15713 Königs Wusterhausen.
4. Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister angemeldet.
2. Ziele und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und den Erhalt der dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen sowie die Ermöglichung des organisierten Trainings- und Wettkampfbetriebs.
2. Er vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat, der Kommune, den Sportfach- und Sportdachverbänden sowie der Öffentlichkeit.
3. Sein territorialer Tätigkeitsbereich ist die Kommune Wernsdorf und im Rahmen des Wettkampfbetriebes der sich aus der sportlichen Qualifizierung ergebende territoriale Wirkungskreis.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Grundsätze
1. Der SVFW hält die für die Förderung der Körperkultur und des Sports bestehenden Gesetze ein und erkennt die Satzungen von Sportfach- und Sportdachverbänden an.
2. Er ist organisatorisch, sportfachlich, finanziell und juristisch selbstständig.
3. Die freie Wahl der sportlichen Betätigung durch jeden Menschen wird anerkannt. Der Sportverein ist offen für alle sportinteressierten Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, politischen Zugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
4. Der SVFW verfolgt auf dem Gebiet des Sports ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
1. Mitglied des SVFW kann jeder Bürger werden. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung des SVFW.
5. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
6. Für langjährige Verdienste im Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen ist.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des SVFW haben das Recht, jede ideelle und sportspezifische Unterstützung bei der Ausübung ihrer aktiven und passiven Interessen auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports zu erhalten.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die gebotenen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie aktives und passives Wahlrecht auszuüben.
3. Die Mitglieder des SVFW sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, ihre Vereinszugehörigkeit gemäß den Beschlüssen und Grundsätzen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu gestalten und sich für die gemeinsamen sportlichen und gemeinnützigen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
4. Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe durch den Vorstand beschlossen wird.
6. Organe
1. Die Organe des SVFW sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich, mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand einreichen, der Vorstand selbst grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zur Entscheidung bringen muss oder der Vorstand neu zu wählen ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Themen der Mitgliederversammlung werden von einem vorher festzulegenden Protokollführer schriftlich festgehalten und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern auf sachliche Richtigkeit überprüft und unterzeichnet.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Veränderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit dieser erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder eine andere Rechtsangelegenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
5. Der Vorstand des SVFW wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6. Der gesetzliche Vorstand des SVFW hat folgende Struktur:
• ein Vorsitzender
• ein Stellvertreter
• ein Schatzmeister
• Weitere Mitglieder des Vereins können mit oder ohne Geschäftsbereich in den Vorstand gewählt werden ohne jedoch vertretungsbefugt zu sein.
• Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
• Der Vorstand tagt mindestens sechsmal im Jahr.
7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung selbst vorbehalten sind,
• Beratung und Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan und dessen Realisierung,
• Einberufung von Mitgliederversammlungen
• Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
9. Der Vorstand ist berechtigt, fachspezifische Ausschüsse des Vereins zu berufen. Einziger Pflichtausschuss ist der Kontrollausschuss, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
10. Der Vorstand verwirklicht die Ziele des Vereins und seiner Mitglieder in der Weise, dass die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
7. Finanzwirtschaft
1. Die Finanzwirtschaft des SVFW wird auf der Grundlage eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr durchgeführt, der vom Vorstand zu beschließen ist.
2. Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden, Eintrittsgelder, sowie Zuwendungen aus dem öffentlichen Haushalt der Kommune.
3. Die finanziellen Mittel und materiellen Zuwendungen werden ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung eingesetzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Haushaltsrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Kontrollausschuss des Vereins. Öffentliche Zuwendungen aus dem Vermerk des örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Haushaltsjahr abzurechnen. Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Bei finanziellen Ansprüchen Dritter haftet der SVFW als juristische Person mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit Ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
6. Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind gegenüber dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
7. Für die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung eingetretenen Schäden muss der Verein nach geltendem Zivilrecht aufkommen.
8. Auflösung
1. Die Auflösung des SVFW kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht schriftlich zuzuleiten und öffentlich bekannt zu geben. Die Gläubiger sind zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern.
2. Die Aufgaben bei der Auflösung des Vereins regelt der Vorstand gemäß den zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Fußballverband des Landes Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Sinkt die Mitgliederzahl des SVFW unter 15 oder wird vom Verein eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, wird auf Antrag des Vorstandes der Verein im Vereinsregister gelöscht.
9. Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.
3. Änderungen der Satzung hat der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Beschlussfassung dem Vereinsregister schriftlich mitzuteilen.
10. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des SVFW am 09.März 2018, mit sofortiger Gültigkeit beschlossen.
Michael Beyes, Fred Lantzke, Michael Wippold